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Änderung § 12 Bedarfsgegenständeverordnung vom 29.09.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3130

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen

verwendet,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen

a) einen anderen als in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder

b) einen in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen

verwendet,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

5. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,

5. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3a Satz 2, bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet,

6. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet,

6a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff verwendet oder

7. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.

(2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder

2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt.



(3a) (aufgehoben)

(4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,

3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder

5. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

vorherige Änderung

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.



(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er

a) entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,

b) entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

c) entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht.