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Änderung § 11a Bedarfsgegenständeverordnung vom 30.12.2025
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| § 11a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 11a n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr | |
| (Text alte Fassung) (1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle 1. des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 2. des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt. (2) 1 Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. 2 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt. | (Text neue Fassung) (1) § 53 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht für 1. die Beförderung von Bedarfsgegenständen unter zollamtlicher Überwachung und Lagerung von Bedarfsgegenständen in Zolllagern oder Lagern in Freizonen, 2. die Veredelung und Umwandlung von Bedarfsgegenständen, solange sich die Bedarfsgegenstände unter zollamtlicher Überwachung befinden, 3. Bedarfsgegenstände, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbraucht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sind, 4. Bedarfsgegenstände, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind, 5. Bedarfsgegenstände, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, 6. Bedarfsgegenstände, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind, 7. Bedarfsgegenstände, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch durch die durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind, 8. Bedarfsgegenstände in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Bedarfsgegenstände als Geschenke im öffentlichen Interesse, 9. Bedarfsgegenständemuster und -proben in geringen Mengen, 10. Bedarfsgegenstände als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden, 11. Bedarfsgegenstände, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt sind und an Bord des Schiffes verbraucht werden. (2) 1 Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. 2 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt. |
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