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Änderung Anlage 6 Bedarfsgegenständeverordnung vom 22.10.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2010 BGBl. I S. 1393
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

Anlage 6 (zu § 8 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen


(Textabschnitt unverändert)


Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Höchstmenge

1 | 2 | 3

1. | Lebensmittelbedarfs- gegenstände, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind | 0,01 Milligramm monomeres Vinylchlorid in einem Kilogramm Lebensmittel

2. | Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik: | Blei 1) | Cadmium 1)

- Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm | 0,8 mg/dm² | 0,07 mg/dm²

- Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm | 4,0 mg/l | 0,3 mg/l

- Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen | 1,5 mg/l | 0,1 mg/l

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1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.

Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)