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Synopse aller Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung am 10.06.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2006 durch Artikel 1 der 2. BedGgstVuKosmetikVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BedGgstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

(Text neue Fassung)

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände:

vorherige Änderung nächste Änderung

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes;



Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte

a) unbeschichtete Zellglasfolien,

b) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder

c) beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung,

jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;

3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

a) Zellglasfolien,

b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,

c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,

d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,

e) Ionenaustauscherharze,

f) Silikone;

4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

a) Lebensmittelbedarfsgegenstände,

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b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und



b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und

die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.

6. Babyartikel:

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jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.



jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel


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(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.



(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.

(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen,

1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und

2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem verzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 sind Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschreiten.



(1b) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 dürfen Anteile der in diesem Abschnitt genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten.

(1c) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass

1. der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder

2. unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.

Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:

1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern;

2. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse.

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(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen sind Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.



(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Kennzeichnung




§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Hinweis "Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol,

2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind,

3. a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder

b) die eingetragene Marke

des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1

1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein,

2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur, wenn
aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus
Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 aus Analysendaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit geregelt, über die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(6) In
Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.



(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder aus Zellglasfolie dürfen vorbehaltlich des Satzes 3 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) entsprechen. In den Fällen des § 8 Abs. 1a muss die Erklärung nach Satz 1 auf Analysendaten oder theoretischen Berechnungen beruhende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und die Einhaltung der Reinheitsanforderungen nach Maßgabe der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung enthalten. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, dem in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers,

2. Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,

3. Datum der Erstellung der Erklärung.

Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die Höchstmengen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), von ihm auf Lebensmittel übergehen dürfen, einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(3) Die in
Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


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(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen

verwendet,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen

a) einen anderen als in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff als Monomer oder sonstigen Ausgangsstoff oder

b) einen in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen

verwendet,

4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

5. entgegen § 4 Abs. 3a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen einen dort genannten Stoff ohne Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet,

6. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen einen anderen als den dort genannten Stoff verwendet oder

7. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 1a Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 einen Stoff verwendet, der den dort genannten Reinheitsanforderungen nicht entspricht oder

2. entgegen §
6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetze ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a)
§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder

b) § 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände
abgibt,

die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind, oder

2. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.



(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,

2. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt oder

3. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.


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§ 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nicht anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Übergangsvorschriften


(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Spalte 2, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 15. Januar 2007 sowohl hergestellt als auch in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen



Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verbotene Stoffe

1 | 2 | 3

1. | Niespulver | Pulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate
Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)
- schwarzer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)
- grüner Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)
- weißer Nieswurz
Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)
- schwarzer Nieswurz
Holzstaub
Benzidin und seine Derivate
o-Nitrobenzaldehyd

2. | Stinkbomben | Ammoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide

3. | Tränengas | Flüchtige Ester der Bromessigsäure:
Methylbromacetat
Ethylbromacetat
Propylbromacetat
Butylbromacetat

4. | Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und Puppen | Tri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)
Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)
Polybromierte Biphenyle (PBB)

5. | Scherzspiele | Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind

6. | (weggefallen) |

7. | Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
1. Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
2. Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
3. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
4. für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe | Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.


Stoffname | CAS-Nummer | Index-Nummer | EG-Nummer

Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin | 92-67-1 | 612-072-00-6 | 202-177-1

Benzidin | 92-87-5 | 612-042-00-2 | 202-199-1

4-Chlor-o-toluidin | 95-69-2 | | 202-441-6

2-Naphthylamin | 91-59-8 | 612-022-00-3 | 202-080-4

o-Aminoazotoluol 4-Amino-2',3-dimethyl- azobenzol 4-o-Tolylazo-o-toluidin | 97-56-3 | 611-006-00-3 | 202-591-2

5-Nitro-o-toluidin 2-Amino-4-nitrotoluol | 99-55-8 | | 202-765-8

4-Chloranilin | 106-47-8 | 612-137-00-9 | 203-401-0

4-Methoxy-m-phenylendiamin 2,4-Diaminoanisol | 615-05-4 | | 210-406-1

4,4'-Methylendianilin 4,4'-Diaminodiphenylmethan | 101-77-9 | 612-051-00-1 | 202-974-4

3,3'-Dichlorbenzidin 3,3'-Dichlorbiphenyl- 4,4'-ylendiaminen | 91-94-1 | 612-068-00-4 | 202-109-0

3,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin | 119-90-4 | 612-036-00-X | 204-355-4

3,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin | 119-93-7 | 612-041-00-7 | 204-358-0

4,4'-Methylendi-o-toluidin 3,3'-Dimethyl-4,4'di- aminodiphenylmethan | 838-88-0 | 612-085-00-7 | 212-658-8

6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin | 120-71-8 | | 204-419-1

4,4'-Methylen-bis-(2- chloranilin) 2,2'-Dichlor-4,4'- methylendianilin | 101-14-4 | 612-078-00-9 | 202-918-9

4,4'-Oxydianilin | 101-80-4 | | 202-977-0

4,4'-Thiodianilin | 139-65-1 | | 205-370-9

o-Toluidin 2-Aminotoluol 2-Aminotoluol | 95-53-4 | 612-091-00-X | 202-429-0

4-Methyl-m-phenylendiamin 2,4-Toluylendiamin | 95-80-7 | 612-099-00-3 | 202-453-1

2,4,5-Trimethylanilin | 137-17-7 | | 205-282-0

o-Anisidin 2-Methoxyanilin | 90-04-0 | 612-035-00-4 | 201-963-1

4-Amino-azobenzol | 60-09-3 | 611-008-00-4 | 200-453-6

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8. | Folgende Erzeugnisse für
Kinder bis zu 36 Monaten,

die ganz oder teilweise
aus Kunststoff bestehen:
a) Beißringe
und andere
Babyartikel sowie
Spielzeug, deren aus
Kunststoff bestehende
Teile bestimmungsgemäß
in
den Mund genommen
werden,
b) Spielzeug, dessen aus
Kunststoff bestehende
Teile vorhersehbar in
den Mund genommen werden
| Phthalsäureester; sofern ihre
Konzentration im Kunststoffanteil
des
Endproduktes
insgesamt 0,1% nicht
übersteigt, gelten sie nicht als
verwendet





8. | a) Spielzeug und Babyartikel | Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern,
die diesen Stoff betreffen):
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7;

| b) Spielzeug
und Babyartikel, die von
Kindern in
den Mund genommen
werden können
| Di-isononylphthalat (DINP)
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7

| | Zu a) und b):
Phthalate gelten als nicht verwendet,
sofern ihre Konzentration
im weichmacherhaltigen Material
des Endproduktes insgesamt
0,1 %
nicht übersteigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 6 Nr. 2 und § 8 Abs. 1, 1a und 1b) Stoffe und Erzeugnisse für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen


(Fassung nicht archiviert)



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Anlage 9 (zu § 10 Abs. 6) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind




Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind


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Lfd. Nr. | Erzeugnis | Kennzeichnung | Stellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist

1 | 2 | 3 | 4

1. | (weggefallen) | |

2. | Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind | 'Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.' | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet

3. | Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd | 'Enthält Formaldehyd.' | Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände


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Lfd. Nr. | Untersuchung | Verfahren

1 | 2 | 3

1. | Bestimmung von Migrationsgrenzwerten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff | Grundregeln und Analysenmethoden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG), Stand Januar 1998, und Gliederungsnummer B 80.30-2 und 3 (EG), Stand Mai 1991, veröffentlicht sind

2. | Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen | Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.

3. | Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus Vinylchloridpolymerisaten | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

4. | Bestimmung der Höchstmenge von Vinylchlorid, die vom Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Vinylchloridpolymerisaten auf Lebensmittel übergehen darf | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer L 3 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

5a. | Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

5b. | Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

6. | Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi in eine Testlösung | Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natriumhydrogencarbonat, 0,5 Natriumchlorid, 0,2 g Kaliumcarbonat und 30 mg Natriumnitrit in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen. Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 plus/minus 2 °C in die Testlösung getaucht. Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Mit der validierten Methode müssen mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger).

7. | Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe | Analysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.

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