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Synopse aller Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung am 08.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juli 2008 durch Artikel 1 der 16. BedGgstVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BedGgstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1107
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übergangsvorschriften


(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) (aufgehoben)

(8) PVC-Dichtungsmaterial, das

1. epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, und

2. den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,

kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:

1. Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen und

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(11) Bedarfsgegenstände nach Anlage 7 Nr. 2, die nicht den dort genannten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen



Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren

1 | 2 | 3

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1. | Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi | Verfahren, die bewirken, daß aus den Saugern N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind.



1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto-
meren
oder Gummi
b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk
für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim-
mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund
genommen wird
| Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs-
gegenstand
N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine
umsetzbare
Stoffe in eine Speichellösung in einer
Menge
abgegeben werden, die mit einer in An-
lage
10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis-
bar sind


Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen



Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge

1 | 2 | 3 | 4

1. | Bedarfsgegenstände aus Vinylchlorid- polymerisaten | monomeres Vinylchlorid | 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand

2. | Spielwaren | frei verfügbares Benzol | 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren

3. | Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln | Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol | 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz

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4. | Luftballons aus Natur- oder
Synthesekautschuk | a) N-Nitrosamine
b) in N-Nitrosamine umsetzbare
Stoffe | a) 0,05 Milligramm je Kilogramm
Luftballon
b) 1,0 Milligramm je Kilogramm
Luftballon

Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen



Lfd. Nr. | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist

1 | 2 | 3 | 4

1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | 'Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!' | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosol- packung(en)

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2. | Luftballons | „Zum Aufblasen eine Pumpe ver-
wenden!' | Verpackung und Verpackung ein-
zelner Verpackungen

Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände



Lfd. Nr. | Untersuchung | Verfahren

1 | 2 | 3

1. | Bestimmung von Migrationsgrenzwerten bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff | Grundregeln und Analysenmethoden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.30-1 (EG), Stand Januar 1998, und Gliederungsnummer B 80.30-2 und 3 (EG), Stand März 2008, veröffentlicht sind

2. | Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfen | Grundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.

3. | Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus Vinylchloridpolymerisaten | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

4. | Bestimmung der Höchstmenge von Vinylchlorid, die vom Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Vinylchloridpolymerisaten auf Lebensmittel übergehen darf | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer L 3 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist

5a. | Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

5b. | Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser Verordnung | Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist

vorherige Änderung

6. | Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi in eine Testlösung | Zur Herstellung der Testlösung werden 4,2 g Natriumhydrogencarbonat, 0,5 Natriumchlorid, 0,2 g Kaliumcarbonat und 30 mg Natriumnitrit in einem Liter destilliertem Wasser von vergleichbarer Qualität gelöst. Der pH-Wert der Lösung muß 9 betragen. Materialproben von einer geeigneten Zahl von Flaschen- oder Beruhigungssaugern werden 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 40 plus/minus 2 °C in die Testlösung getaucht. Die freigesetzte Menge der N-Nitrosamine wird in einem aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung nachgewiesen. Die N-Nitrosamine werden aus den aliquoten Teilen mit Hilfe von nitrosaminfreiem Dichlormethan (DCM) isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Die freigesetzte Menge der N-nitrosierbaren Stoffe wird in einem weiteren aliquoten Teil der entsprechend den Absätzen 1 und 2 hergestellten Lösung bestimmt. Die nitrosierbaren Stoffe werden durch Ansäuern unter Zugabe von Salzsäure in Nitrosamine umgewandelt, mit Hilfe von DCM aus den aliquoten Teilen isoliert und durch Gaschromatographie bestimmt. Mit der validierten Methode müssen mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Flaschen- oder Beruhigungssauger).



6. | Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und
in
N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhi-
gungs-
und Flaschensaugern aus Elastomeren
oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur-
oder Synthesekautschuk
in eine Testlösung | Analysenmethode, die in den Anhängen I und II
der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom
15. März 1993 über die Freisetzung
von N-Nitro-
saminen
und N-nitrosierbaren Stoffen aus
Flaschen-
und Beruhigungssaugern aus Elasto-
meren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) ge-
nannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit
der
mindestens die folgenden Mengen bestimmt
werden
können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitro-
samine/kg
(Elastomer- oder Gummiteile der
Materialproben),

- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elasto-
mer-
oder Gummiteile der Materialproben)

7. | Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe | Analysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.

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