Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§
9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.
§ 5 FRG ... gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7 ) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, ...
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328