§ 16 - Fremdrentengesetz (FRG)

Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-2 Fremdrentenrecht
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§ 16


§ 16 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

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Zitierungen von § 16 FRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FRG
... (weggefallen) (2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete ... Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine ...
§ 18 FRG
... anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind. (2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 ... 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt. (3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung ... berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige ...
§ 20 FRG
... Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden ... der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung. (4) Ist nach dem Ergebnis der ...
§ 22 FRG
... Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, ...
§ 29 FRG
... Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 4 FANG
... Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres ...
§ 5 FANG
... Werden Zeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art angerechnet, so sind zur Ermittlung der Entgeltpunkte nach ...


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