(1) (weggefallen)
(2) §
16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels
116 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in §
1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet §
16 keine Anwendung.
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038