(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Teilbereiche:
Pferdezucht und -haltung
Reitausbildung
Galopprenntraining oder
Trabrenntraining.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Teilbereich wählen. Er soll die Planung der Arbeiten, soweit dieses von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vorher schriftlich niederlegen.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer in dem jeweiligen Teilbereich Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
- 1.
- Im Teilbereich Pferdezucht und -haltung:
- a)
- Stallarbeiten (Halten, Pflegen und Füttern), Arbeiten im Gestüt,
- b)
- Vorstellen und Identifizieren von Pferden,
- c)
- Mustern und Beurteilen von Pferden,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln,
- e)
- Frisieren und Bandagieren von Pferden.
- 2.
- Im Teilbereich Reitausbildung:
- a)
- Dressurreiten auf Trense,
- b)
- Dressurreiten Klasse M auf Kandare,
- c)
- Springreiten Klasse M, Geländereiten,
- d)
- Longieren und Arbeiten an der Hand,
- e)
- Praktische Unterrichtserteilung,
- f)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern.
- 3.
- Im Teilbereich Galopprenntraining:
- a)
- Vorbereiten des Pferdes für Training und Rennen,
- b)
- Versorgen des Pferdes nach Training und Rennen,
- c)
- Unterweisen, Anleiten und Berichtigen der Reiter in Training und Rennen,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
- e)
- Frisieren und Bandagieren von Pferden.
- 4.
- Im Teilbereich Trabrenntraining:
- a)
- Vorbereiten des Trabers für Training und Rennen,
- b)
- Versorgen des Trabers nach Training und Rennen,
- c)
- Unterweisen und Anleiten der Fahrer in Training und Rennen,
- d)
- Beurteilen, Berechnen und Schätzen von Futtermitteln, Füttern,
- e)
- Beurteilung, Spezialhufbeschlag und Beschirrung des Trabers.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155