(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Wirtschaftslehre,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Rechts- und Sozialwesen.
(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Wirtschaftslehre
- a)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation,
- b)
- Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
- c)
- Investitionen und Finanzierungsfragen,
- d)
- Markt und Absatz, insbesondere Vermarktungseinrichtungen,
- e)
- Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Wirtschaftspolitik.
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen
- a)
- Kostenrechnung,
- b)
- Buchführung und Bilanz,
- c)
- Betriebserfolg,
- d)
- Lohnberechnung,
- e)
- Geld- und Kreditwesen.
- 3.
- Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
- a)
- Für den Bereich der Pferdezucht und -haltung sowie des Pferdesports wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Beseitigung tierischer Nebenprodukte, Umweltschutz, Rennwettrecht sowie einschlägige Bestimmungen der jeweiligen Fachorganisationen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.
- b)
- Aufbau und Aufgaben der für die Pferdezucht und -haltung sowie den Pferdesport wichtigen Behörden und Organisationen.
- c)
- Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
- d)
- Versicherungswesen:
- aa)
- Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte,
- bb)
- Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Pferdelebensversicherung.
- e)
- Steuerwesen:
-
- aa)
- Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
- bb)
- Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338