Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 21) Für die Zugangsberechtigten zu erbringende Leistungen
- 1.
- Die Pflichtleistungen des Betreibers der Schienenwege umfassen:
- a)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen;
- b)
- die Gestattung der Nutzung zugewiesener Zugtrassen und der Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom;
- c)
- die Bedienung der für eine Zugbewegung erforderlichen Steuerungs- und Sicherungssysteme, die Koordination der Zugbewegungen und die Bereitstellung von Informationen über die Zugbewegungen;
- d)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
- Die Zusatzleistungen können umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Brennstoffen sowie alle weiteren Leistungen, die in den oben genannten Einrichtungen für Zugangsdienstleistungen erbracht werden;
- b)
- kundenspezifische Leistungen für die Überwachung von Gefahrguttransporten oder die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 3.
- Die Nebenleistungen können umfassen:
- a)
- Zugang zum Telekommunikationsnetz;
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
- c)
- technische Inspektion des rollenden Materials.
interne Verweise§ 3 EIBV Leistungen, Fahrgastinformationen ... diskriminierungsfrei zu gewähren sowie die damit verbundenen Leistungen und die in Anlage 1 Nr. 2 beschriebenen Leistungen, wenn sie zu ihrem Geschäftsbetrieb gehören, ... bereitzustellen, Zugtrassen nach Maßgabe dieser Verordnung zuzuweisen und die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen zu erbringen. (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen ... (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können darüber hinaus Leistungen nach Anlage 1 Nr. 3 erbringen. (3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum ...
§ 6 EIBV Antragstellung ... benannt werden muss. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in Anlage 1 Nr. 1 beschriebenen Leistungen. (2) Zugangsberechtigte können Zugtrassen, welche ...
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