Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach §
42b oder §
42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
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§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007) ... Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e , des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ... auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 42e geltend zu machen. § 42d Zeitpunkt und Form der Information (1) Dem ... Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. § 42e Schadensersatzpflicht Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens ... § 42g Großrisiken Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken ... Versicherungsvertrag. § 42h Sonstige Ausnahmen Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e , des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater ...