§ 42g Großrisiken
Die §§
42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels
10 Abs. 1 Satz 2 des
Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.
Frühere Fassungen von § 42g VVG
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interne Verweise§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007) ... 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g , 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ... einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers. § 42g Großrisiken Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g , 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des ...
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