Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§
16 bis 29a, des §
31 und des §
34 Abs. 2 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.