(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen und bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversicherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer über den Abschluss des Versicherungsvertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu §
48b bestimmten Informationen in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
(5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(6) §§
5a,
8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 hat.