§ 48d Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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