(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des §
110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§
114,
115 zum Nachteil des Erwerbers oder der in §
115 genannten Personen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach §
5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.