(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) Der Versicherer haftet nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen und der von ihm übernommenen Gefahr.
(4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
(5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach den Absätzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach §
839 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach §
839 des
Bürgerlichen Gesetzbuches persönlich haftet.
(6) Ein Recht des Dritten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, wird durch diese Vorschriften nicht begründet.
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBI. S. 263), zuletzt ... ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... ersetzt. 3. In Absatz 4 werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert worden ist, werden die Wörter § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ... 1. In Satz 1 werden die Wörter § 158b Abs. 2 und die §§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Wörter § ...