(1) Verletzt der Dritte die Verpflichtungen nach §
158d Abs. 2, 3, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers nach §
158c auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Liegt eine Verletzung der Verpflichtung nach §
158d Abs. 3 vor, so tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Dritte vorher ausdrücklich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hingewiesen worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt sinngemäß, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich schließt oder dessen Anspruch anerkennt; §
154 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631