§ 168
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
interne Verweise§ 180 VVG ... die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168 ...
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