(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach §
39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung findet §
174 Anwendung.
(2) Im Falle des §
39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3) Die in §
39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
§ 178 VVG ... (2) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 174 bis 177 zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder des Eintrittsberechtigten abgewichen wird, kann ...
G. v. 21.07.1994 BGBl. I S. 1630; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495