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§ 178m - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 178m


§ 178m wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

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Zitierungen von § 178m VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178m VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 178o VVG
... 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann ...