Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des §
178a Abs. 4, der §§
178c bis 178f, des §
178g Abs. 1 bis 3 und der §§
178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.