Änderung § 42e VVG vom 22.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 42e VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 42e VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42e Schadensersatzpflicht


vorherige Änderung

 


Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed