Änderung § 42h VVG vom 22.05.2007

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§ 42h VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 42h VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

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§ 42h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42h Sonstige Ausnahmen


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Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 der Gewerbeordnung.




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