Änderung § 42j VVG vom 22.05.2007

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§ 42j VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 42j VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

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§ 42j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42j Versicherungsberater


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Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 42b Abs. 1 Satz 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g, 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.




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