§ 44 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung | § 44 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 | |
(Text alte Fassung) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. | (Text neue Fassung) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. |