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Änderung § 45 VVG vom 22.05.2007

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§ 45 VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 45 VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

(Textabschnitt unverändert)

§ 45


(Text alte Fassung)

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

(Text neue Fassung)

Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.


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