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Zweiter Untertitel - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
Vierter Titel Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Zweiter Untertitel Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
§ 47
§ 48

Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige

Vierter Titel Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Zweiter Untertitel Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters

§ 43


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Versicherungsvertreter gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist,

1.
Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;

2.
die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;

3.
die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen.

4.
(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007

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§ 44


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007

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§ 45


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007

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§ 46


§ 46 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ist der Versicherungsvertreter ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirk befindlichen Sachen oder mit den im Bezirk gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Versicherungsvertreter ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007

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§ 47


§ 47 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007

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§ 48


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Versicherungsvertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.

(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts G. v. 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 m.W.v. 22. Mai 2007



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