... des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 42h Sonstige Ausnahmen Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § 42j ...