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Änderung Artikel 44 EG-EStRG vom 08.11.2006

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Artikel 44 EG-EStRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 44 EG-EStRG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 118 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 44 Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz


(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze

1. bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft sind, sowie

2. bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975 und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,

(Text alte Fassung)

um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung anzuwenden.