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Synopse aller Änderungen des EG-EStRG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 64 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EG-EStRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EG-EStRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
EG-EStRG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt
    Artikel 1 bis 19 (Änderung von Vorschriften)
Zweiter Abschnitt
    Artikel 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
Dritter Abschnitt
    Artikel 23 und 24 (Änderung von Vorschriften)
Vierter Abschnitt
    Artikel 25 bis 37 (Änderung von Vorschriften)
Fünfter Abschnitt
    Artikel 38 bis 40 (Änderung von Vorschriften)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    Artikel 41 Überleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
    Artikel 42 Übergangsregelung zum Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
    Artikel 43 Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
    Artikel 44 Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Artikel 45 Übergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung
(Text neue Fassung)

    Artikel 45 (aufgehoben)
    Artikel 46 Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
    Artikel 47 (Neubekanntmachungserlaubnis)
    Artikel 48 (Außerkrafttreten von Vorschriften)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Artikel 49 Berlin-Klausel


    Artikel 49 (aufgehoben)
    Artikel 50 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 45 Übergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung




Artikel 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes genannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversicherungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974 maßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde zu legen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 49 Berlin-Klausel




Artikel 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.