(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,
- 2.
- die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und
- 3.
- den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.
(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.
(3) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248