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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht, jedoch erken-
nen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderun-
gen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lü-
ckenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben wer-
den könnten.


Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei erheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu 10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in Abzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,50.


(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.

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Zitierungen von § 17 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AP-mDBPolV Leistungsanforderungen (vom 01.03.2008)
... zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit ...
§ 7 AP-mDBPolV Weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung
... Die Aufsichtsarbeiten fließen mit 50 vom Hundert in die jeweils entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildende Fachnote ein. Die weiteren 50 vom Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. ... Hundert ergeben sich aus den Leistungstests. Aus den einzelnen Fachnoten ist entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu ...
§ 8 AP-mDBPolV Laufbahnlehrgang
... schriftliche und mündliche Leistungstests zu erbringen. Die entsprechend § 17 Abs. 1 zu bildenden Fachnoten ergeben sich zu 50 vom Hundert aus den Aufsichtsarbeiten und zu 50 ...
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 18 AP-mDBPolV Lehrgangsleistungen
... 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 eine Durchschnittsrangpunktzahl zu bilden. (2) Die Lehrgangsleistungen ...
§ 25 AP-mDBPolV Mündliche und praktische Prüfung
... werden. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die ...
§ 30 AP-mDBPolV Zeugnis
... Prüfungen ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 17 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthalten muss. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilen ...