Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 19 Schriftliche Prüfungsarbeiten


§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert

In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen

1.
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern

a)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

b)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

c)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und

d)
Kriminalistik,

2.
bei der Laufbahnprüfung

a)
je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern

aa)
Einsatzrecht/Verkehrsrecht und

bb)
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie

b)
je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern

aa)
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und

bb)
Kriminalistik.

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Zitierungen von § 19 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...
§ 20 AP-mDBPolV Vorbereitung der schriftlichen Prüfung (vom 01.03.2008)
... lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19 ), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die ...
§ 33 AP-mDBPolV Experimentierklausel (vom 01.03.2008)
... handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend. 4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19 ), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die ...


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