Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 23 Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Fächer der mündlichen Prüfung


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Fächer, in denen geprüft werden soll, sind den Anwärterinnen und Anwärtern mindestens drei Arbeitstage vor der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung mitzuteilen. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuss dies aufgrund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.

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Zitierungen von § 23 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung ...


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