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§ 32 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 32 Wiederholung einer Prüfung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Eine Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(4) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(5) Der Vorbereitungsdienst wird für Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung verlängert.

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Zitierungen von § 32 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AP-mDBPolV Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 01.03.2008)
... verlängern. (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt. (7) ...
§ 12 AP-mDBPolV Art der Prüfungen (vom 07.12.2011)
... Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für 1. die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und  ...
§ 14 AP-mDBPolV Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse (vom 01.03.2008)
...  3. die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, 4. die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ...