Änderung § 3 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 3 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 3 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes


(Text alte Fassung)

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann je nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach § 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(Text neue Fassung)

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.




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