Änderung § 14 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 14 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 14 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dem beim zuständigen Bundespolizeipräsidium eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Prüfungen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.

(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere

1. die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertretungen,

vorherige Änderung

2. die Bestimmung einer oder eines Prüfungsausschussvorsitzenden zur Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben (§ 19),

3. die
Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

4.
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,

5.
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und

6.
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.



2. die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

3.
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,

4.
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und

5.
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. bei der Zwischenprüfung

a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder Beisitzer und

c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;

2. bei der Laufbahnprüfung

a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzende.

(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.






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