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§ 1 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 1



(1) Die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör- und Sehvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, ist durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, der fachärztliche Gutachten einholen kann, erstellt.

(3) Das Zeugnis hat das Ergebnis der Untersuchung zusammenzufassen und ein abschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob der untersuchte Seelotsenbewerber oder Seelotsenanwärter zum Seelotsenberuf geeignet oder nicht geeignet ist oder ob der untersuchte Seelotse zum Seelotsenberuf weiter geeignet oder auf Dauer oder vorübergehend nicht geeignet ist. Eine Zeugnisausfertigung ist dem Untersuchten auszuhändigen, eine weitere der Aufsichtsbehörde zu übersenden. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag.

(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.



 

Zitierungen von § 1 SeeLotUntV 1998

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotUntV 1998 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SeeLotUntV 1998
... befriedigend geeignet, geeignet oder nicht geeignet und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ...
§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6 ...
§ 8 SeeLotUntV 1998
... Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossenschaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in entsprechender Anwendung ... (3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fachärztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in Rechnung zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... Zeugnisse über die körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenberuf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in § ...