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§ 9 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 9



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsordnung in der Fassung der Anlage zu Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 1970 (BGBl. I S. 617), zuletzt geändert durch die Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vorn 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1108), außer Kraft.



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