§ 27 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
| |

§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und

2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.

(4) 1Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.


Text in der Fassung des Artikels 436 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 27 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 436 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 232 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 27 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BBiG Untersagung des Einstellens und Ausbildens
... Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht oder nicht mehr vorliegen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ...
§ 60 BBiG Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
... Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten ...
§ 68 BBiG Personenkreis und Anforderungen
... öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 ...
§ 104 BBiG Übertragung von Zuständigkeiten (vom 01.01.2020)
... nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27 , 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)
V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (MilchLAusbStEignV)
V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 23 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3146; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 25 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2172; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)
V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822
§ 1 FischwAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und an den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der ... Auszubildenden eingehalten werden können. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (MilchLAusbStEignV)
V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 23 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 MilchLAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion, der ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Pflanzentechnologenausbildungsstätteneignungsverordnung (PflanzTechnAusbStEignV)
V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3146; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 24 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 PflanzTechnAusbStEignV Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 227
§ 1 MilchTechnAusbEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen ...

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pferdewirt und zur Pferdewirtin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 228; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 25 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 PferdeWAusbEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin
V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 RJägerAusbEignV Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand, ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2172; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 TWirtAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie nach seinem ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
V. v. 13.07.2005 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 1 AgrarAusbStEignV Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand (vom 01.01.2018)
... Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der ... und Sanitärräume verfügen. Bei der Antragstellung gemäß § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... nach den §§ 21 bis 23 der Handwerksordnung" durch die Angabe „§§ 27 bis 30 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 21 bis 22b der Handwerksordnung" ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal § 27 Eignung der Ausbildungsstätte § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 232 9. ZustAnpV Berufsbildungsgesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 436 10. ZustAnpV Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4 SMAusbV Ausbilder, Ausbildender, Ausbildungsstätte (vom 01.12.2006)
... des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33) in der jeweils ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed