(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
§ 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3)
1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
§ 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen § 40 Zusammensetzung, ... der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Prüfungsausschüsse, ... Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (1) Für die ... Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ... a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 ...