Sofern die Umschulungsordnung (§
58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§
59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522