§ 66 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen


§ 66 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. 2Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. 3Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 66 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 BBiG Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
... Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 61a SGB IX Budget für Ausbildung (vom 14.06.2023)
... in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 5 BerBiRefG Änderung sonstiger Verordnungen
... Verbindung mit §§ 42b und 42c der Handwerksordnung" durch die Angabe „§ 66 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42m der Handwerksordnung" ersetzt. 2. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 2 AEntlG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen § 67 Berufliche Fortbildung, ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42r der Handwerksordnung vorbereitet." b) Dem Absatz 5 wird ...


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