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§ 78 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1554 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
14 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1554 Vorschriften zitiert
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 78 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
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Zitierungen von § 78 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44223.htm