(1) 1Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
(2)
1Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach
§ 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach
§ 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt.
2Die Ausgaben für die Bestätigung nach
§ 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt.
3Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach
§ 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 24.10.1994 BGBl. I S. 3126; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864