§ 103 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 103 Fortgeltung bestehender Regelungen


§ 103 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. 2Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs. 2 gleich.

(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 103 BBiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 149 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 103 BBiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
V. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 93
Vierte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1434
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 149 SchriftVG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 8. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Ausbildungsverträge, die ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen § 104 Übertragung von ... eingefügt. 36. § 101 wird aufgehoben. 37. Die §§ 102 bis 105 werden die §§ 101 bis 104. 38. § 101 wird wie folgt ... § 101 wird aufgehoben. 37. Die §§ 102 bis 105 werden die §§ 101 bis 104. 38. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... Absatz 2 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt. 39. In § 103 Absatz 3 wird die Angabe „102" durch die Angabe „101" ersetzt. 40. Die ...


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