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Änderung § 96 BBiG vom 01.03.2024

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§ 96 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
§ 96 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; dieses geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung


(1) 1 Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2 Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt. 3 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.