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Änderung § 58 BBiG vom 08.11.2006

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§ 58 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 58 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 232 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Umschulungsordnung


(Text alte Fassung)

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

(Text neue Fassung)

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie

4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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